UNSERE BERATUNGSTHEMEN

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Sexualisierte Gewalt

Unter dem Begriff „Sexualisierte Gewalt“ fassen wir alle sexualisierten Handlungen zusammen, die gegen den Willen einer Person durchgeführt werden.

Einige Beispiele:

  • Vergewaltigung
  • Sexualisierte Gewalt an Kindern (sog. Sexueller Missbrauch)
  • Beschimpfungen und Bedrohungen
  • Exhibitionismus (Exhibitionisten sind Männer, die sich in der Öffentlichkeit vor anderen entblößen, um Menschen zu erschrecken oder zu beschämen)

Unser Beratungsangebot richtet sich an alle von Sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen unabhängig davon

ob die Gewalt noch anhält oder schon Jahre zurückliegt
… ob sie eine Anzeige erstattet haben, erstatten wollen oder nicht
… in welcher Form und in welchem Ausmaß Sie Sexualisierte Gewalt erlitten haben
… ob die Gewalt von einem Mann oder einer Frau ausgeübt wurde
… welcher Nationalität Sie angehören
… ob Sie mit oder ohne Behinderung leben

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sogenannter sexueller Missbrauch sind gesetzlich verboten. Männer, die Frauen und Mädchen vergewaltigen oder missbrauchen, begehen „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ und können dafür bestraft werden.

Dem Gesetz nach liegt eine Vergewaltigung vor, wenn jemand eine Person zu einer sexuellen Handlung zwingt, d.h. Gewalt anwendet, Drohungen ausspricht oder eine hilflose Lage ausnutzt und dabei mit einem Körperteil oder einem Gegenstand in eine Körperöffnung des Opfers eindringt. Alle anderen sexuellen Kontakte, zu denen jemand unter Gewalt, durch Drohung oder Ausnutzung einer hilflosen Lage gezwungen wird, heißen im Gesetz „sexuelle Nötigung“.

Wenn  einem Kind unter 14 Jahren von einem älteren Jungen oder Mädchen oder einem/einer Erwachsenen Sex aufgezwungen wird, nennen Polizei und Gericht das „sexuellen Missbrauch“. Dabei muss der Täter keine Gewalt ausüben oder androhen. Sexueller Missbrauch passiert, wenn jemand die Abhängigkeit und das Vertrauen oder auch die Unwissenheit eines Mädchen/Jungen für sexualisierte Zwecke ausnutzt.

Häusliche Gewalt

Wenn Sie zu Hause durch Ihren Mann oder Lebenspartner Gewalt erleben oder bedroht und belästigt werden, steht Ihre Sicherheit an oberster Stelle. Eine Möglichkeit Schutz und Hilfe zu bekommen, bietet unser Frauenhaus  – siehe hierzu unsere Rubrik FRAUENHAUS

 

Digitale Gewalt

Oft wird das Internet dazu benutzt, Druck und Gewalt auf Frauen auszuüben. Der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) hat zu diesem Thema ein Informationsportal erstellt. Hier wird sehr anschaulich dargestellt, welche Arten der Digitalen Gewalt an Frauen es gibt und wie frau sich schützen kann.

Weitere Informationen erhalten Sie im Portal www.aktiv-gegen-digitale-gewalt.de “

Stalking

Wenn Sie Opfer von Belästigung oder Bedrohung waren oder sind, können Sie beantragen, dass Sie von den verschiedenen Formen der Belästigung oder Bedrohung geschützt werden, indem dem Täter z.B. verboten wird, Sie anzurufen. Welche weiteren Möglichkeiten es gibt und welche Schritte Sie dafür unternehmen müssen, finden Sie in der folgenden Zusammenfassung zum Gewaltschutzgesetz.

Das Gericht kann in einer akuten Gefahrensituation dank des Gewaltschutzgesetzes schneller entscheiden als sonst, deshalb werden Gewaltschutzanträge immer innerhalb weniger Tage beschlossen. In einem sogenannten Eilverfahren können Sie – oder eine Anwältin / ein Anwalt für Sie – einstweilige Anordnungen beantragen, um dem Täter z.B. zu verbieten, sich Ihrer Wohnung zu nähern. Dieser Weg ist noch kürzer, schneller und unkomplizierter.

Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Gewaltschutzgesetz  schutz_haeusliche_gewalt.pdf


Schutzmöglichkeiten

ein Gericht kann zu Ihrem Schutz beschließen, dass…

  • Sie die Wohnung alleine nutzen dürfen,
  • der Täter Ihre Wohnung nicht betreten darf,
  • der Täter sich Ihrer Wohnung nicht nähern darf,
  • der Täter sich nicht an Orten aufhalten darf, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (z.B. Arbeitsplatz, Schule, Freizeiteinrichtungen),
  • der Täter keinen Kontakt zu Ihnen aufnehmen darf (z.B. über Telefon, Fax, Briefe oder E-Mail),
  • der Täter kein Zusammentreffen mit Ihnen herbeiführen darf.

Platzverweis – der Täter wird aus der Wohnung verwiesen
Wenn Sie die Polizei rufen, kann diese den Täter für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung verweisen und ihm verbieten, sich Ihnen und der Wohnung zu nähern. Die Polizei wird Ihnen Adressen von Hilfeeinrichtungen in Ihrer Nähe nennen, und Kontakt zu einer Beratungsstelle herstellen, falls Sie es wünschen. Sie haben dann erst einmal Zeit, sich Hilfe zu holen und zu überlegen, wie es weiter gehen kann.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der Broschüre „Nur Mut! Handlungsmöglichkeiten für Frauen in Gewaltbeziehungen“ vom Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung, Schleswig Holstein, Stand November 2019

Zum Herunterladen:
Broschüre nur Mut

Bei Fragen zum Gewaltschutzgesetz oder zum Verfahren können Sie sich auch gerne an unsere Frauenberatung und Notruf wenden.
Die Beratung ist kostenlos.

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