Häufig gestellte Fragen von Betroffenen

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Selber schuld?
Immer wieder wird Frauen und Mädchen eingeredet, dass anständigen Frauen oder Mädchen „so etwas“ nicht passiert und dass es an ihnen selbst liegt, wenn es eben doch geschieht. Doch Mädchen und Frauen sind sexuellen Übergriffen ausgesetzt, egal wie alt sie sind, wie sie aussehen, wie sie sich kleiden und wie sie sich verhalten. Es trifft Schüchterne und Aufgeschlossene, Frauen und Mädchen mit und ohne Behinderungen, Dicke und Dünne, Alte und Junge. Völlig unabhängig von ihrem Verhalten, ihrer Kleidung, ihrem Auftreten – liegt die Schuld und die Verantwortung allein beim Täter. Niemand hat das Recht, die körperlichen, seelischen und sexuellen Grenzen einer anderen Person zu missachten.

Wer sind die Täter und warum tun sie so etwas?
In der weit überwiegenden Zahl der Fälle Sexualisierter Gewalt handelt es sich bei den Tätern um Männer. Meistens kannten Mädchen und Frauen den Mann, der sie vergewaltigt oder sexuell missbraucht hat, schon vor der Tat. Häufig sind die Täter der Vater, der Onkel, der Ehemann, der Lebensgefährte, ein Bruder, ein Nachbar, ein Kollege, der Vater einer Freundin, ein Freund der Eltern, die nette Kneipenbekanntschaft usw. Die Zahl der Täter, die eine ihnen unbekannte Frau oder irgendein Mädchen überfallen, um sie zu vergewaltigen, ist dagegen eher gering. Auch wenn wir darüber mehr in den Zeitungen zu lesen und im Fernsehen zu sehen bekommen.

Die Frage nach dem „warum“ ist schwer zu beantworten. Die Gründe dafür, warum manche Männer „es nötig haben“ sich über die Demütigung von Frauen Geltung zu verschaffen und dafür das Mittel Sexualität wählen, sind vielfältig und nicht leicht zu benennen. Daher spielt zum einen die eigene Geschichte eine große Rolle. Zum anderen sind wir alle stark davon beeinflusst, was als männlich und weiblich gilt. Und es gibt immer noch viele, die finden, dass Männer erst dann richtige Männer sind, wenn sie stark sind, sich immer durchsetzen können, aggressiv sind und sich nehmen, was sie wollen. Genauso denken viele, dass es besonders weiblich ist, zurückhaltend zu sein und die eigenen Wünsche nicht zu sagen. Es heißt, „Frauen wollen erobert werden“. Das kann zum Beispiel zur Folge haben, dass Jungen und Männer es nicht ernst nehmen, wenn ein Mädchen oder eine Frau „nein“ sagt.

Begriffsklärung – Was ist was?

Sexuelle Nötigung
Jegliche sexuelle/sexualisierte Handlung an einer erwachsenen Person, die gegen den Willen dieser – mit Gewalt, durch Drohung oder durch Ausnutzung der (abhängigen) Lage der Betroffenen – erfolgt, ohne dabei in den Körper einzudringen.

Vergewaltigung
Als Vergewaltigung wird das oben beschriebene Verhalten bezeichnet, wenn ein vaginales, anales oder orales Eindringen gegen den Willen der betroffenen, erwachsenen Person hinzukommt.

Sexueller Missbrauch / Sexualisierte Gewalt an Kindern
Jede sexualisierte Handlung an Kindern, die an oder vor diesen vorgenommen wird – gegen deren Willen oder der sie aufgrund ihrer körperlichen, seelischen, geistigen oder sprachlichen Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können.

Sexuelle oder Sexualisierte Gewalt?
Bei Gewalt an Frauen geht es den Tätern um Macht und Kontrolle und nicht vorrangig um sexuelle Befriedigung. Der Bereich des Sexuellen wird als Instrument zur Ausübung von Gewalt benutzt. Deshalb wird mittlerweile bevorzugt der Begriff „Sexualisierte Gewalt“ verwendet.

Wo kann ich Hilfe bekommen?
Wichtig ist, dass Sie mit Ihren Gefühlen nicht alleine bleiben. Wenden Sie sich an eine Person, zu der Sie Vertrauen haben und die Ihnen glaubt. Sprechen Sie mit einer Mitarbeiterin einer Fachberatungsstelle wie der unseren. Hier können sie auch anonym anrufen. Wir haben ein Bild, wie Frauen sich nach einer Vergewaltigung oder einem sexuellen Missbrauch fühlen und können dann gemeinsam überlegen, wie es weitergeht. An erster Stelle steht für uns Ihr Wohlergehen. Sie werden bei uns zu NICHTS gedrängt. Die psychische Verarbeitung braucht viel Zeit. Setzen sie sich nicht unter Druck, wieder „funktionieren“ zu müssen. Hören Sie auf Ihre innere Stimme und lassen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen.

Die Folgen Sexualisierter Gewalt können auch noch Jahre später spürbar sein. Auch wenn die Tat schon lange zurückliegt, können sie sich an den Frauennotruf wenden und die Auswirkungen der Gewalt überwinden lernen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?
Wenn Sie Sexualisierte Gewalt erleben oder erlebt haben gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Dabei gibt es kein „entweder –  oder“.  Sie können auch verschiedene Maßnahmen gleichzeitig veranlassen. Wir haben sie im Folgenden vereinfacht dargestellt.

Lassen Sie sich bei der Entscheidung für bestimmte rechtliche Schritte am besten von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten. Wir vermitteln Ihnen erfahrene Anwält*innen und informieren Sie im Rahmen der Prozessbegleitung und -beratung umfassend über Anzeigenerstattung, den Prozessverlauf, Ihre Situation und Ihre Handlungsmöglichkeiten im Ermittlungs- und Strafverfahren.

Wenn Sie Opfer von Vergewaltigung, sexueller Nötigung oder sog. sexuellem Missbrauch wurden…
…können Sie oder eine andere Person Anzeige erstatten. Im Ermittlungs- und Strafverfahren prüfen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, ob die Tat laut Gesetz strafbar ist und ob genügend Beweise vorliegen, um den Täter zu verurteilen.

Wenn Sie mit dem TäterIn einer Wohnung leben…
…können Sie beantragen, dass Sie vor weiteren Übergriffen durch den Täter geschützt werden, indem er z.B. die Wohnung verlassen muss. Welche weiteren Möglichkeiten es gibt und welche Schritte Sie dafür unternehmen müssen, finden Sie unter Informationen zum Gewaltschutzgesetz.

Wo kann ich Anzeige erstatten und wie läuft die Vernehmung ab?
Bei akuter Gefahr rufen Sie die Polizei an: Polizeinotruf 110
Eine Anzeige erstatten Sie beim zuständigen Kommissariat für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in Ihrer Stadt. In Neu-Ulm ist dies die

Kriminalpolizei Neu-Ulm, Reuttierstr. 56, 89231 Neu-Ulm, Tel.: 0731 80130

Sie können sich von einer weiblichen Kriminalbeamtin vernehmen lassen. In den zuständigen Kommissariaten sind die Mitarbeiterinnen in der Regel für die Beratung von Opfern Sexualisierter Gewalt geschult. Die Befragung ist ausführlich und detailreich, sie kann einige Stunden dauern und kann ziemlich anstrengend sein. Sie können um eine Pause bitten, wenn es Ihnen zu viel wird. Erinnerungslücken sind normal, Sie können auch später noch Ergänzungen machen.

Kann ich meine Anzeige wieder zurückziehen?
Nein! Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch sind sogenannte Offizialdelikte. Sobald die Polizei von einer Tat erfährt, muss sie von Staatswegen ermitteln. Es ist dann nicht mehr möglich, die Anzeige zurückzuziehen.

Muss ich Anzeige erstatten?
Nein! Keine Betroffene ist verpflichtet, eine Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch anzuzeigen.

Was ist Vertrauliche Spurensicherung?
Die Vertrauliche Spurensicherung ist ein Angebot der Universität Ulm. Wenn Sie Opfer von Sexualisierter Gewalt geworden sind und dies nicht unmittelbar nach der Tat zur Anzeige bringen wollen, wenden Sie sich baldmöglichst an die Ambulanz der

Frauenklinik Ulm, Prittwitzstr. 43, 89075 Ulm, Tel.: 0731/50058688

und bitten Sie dort um eine vertrauliche Spurensicherung. Vertraulich heißt in diesem Falle anonym, denn die Ärztin/Arzt müsste die Tat von Gesetz wegen anzeigen, wenn sie Ihren Namen wüsste. Nun wird anhand eines Spurensicherungssets durch Ärztinnen vertrauensvoll und kostenlos eine Untersuchung durchgeführt. Je nachdem, was vorgefallen ist, werden Abstriche genommen, Fotos von Verletzungen gemacht, Blut abgenommen (z.B. zum Nachweis von K.o.-Tropfen), Unterwäsche und Spermaspuren gesichert und der Tatablauf bei der Anamnese wörtlich protokolliert. Sie sollten sich auch untersuchen lassen, wenn Sie keine sichtbaren Verletzungen haben. Dies ist wichtig, damit Sie innere Verletzungen, eine Infektion oder eine mögliche Schwangerschaft  ausschließen können. Danach unterschreiben Sie eine Erklärung, dass Sie eine vertrauliche Spurensicherung und eine Lagerung der Spuren für zwei Jahre wünschen. Sie erhalten dann eine Durchschrift des Formulars, das Sie sehr sorgfältig aufbewahren sollten. Wenn Sie die Tat nun zu einem späteren Zeitpunkt anzeigen wollen, weisen Sie die Polizei  auf die bereits erfolgte Spurensicherung hin. Die Polizei kümmert sich dann um die nötigen Schritte.

Was passiert, nachdem ich eine Anzeige erstattet habe? Wie läuft das Strafverfahren ab? Wie lange dauert es, bis es zum Prozess kommt?
Wenn Sie Anzeige erstatten, nimmt die Kriminalpolizei die Ermittlungen auf, es werden Zeug*innen vernommen, Beweismittel gesichert, der Tatort besichtigt. Die Ergebnisse werden an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die darüber entscheidet, ob Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben, leitet sie die Unterlagen an das zuständige Gericht weiter. Dort wird geprüft, ob es wahrscheinlich ist, dass dem Angeklagten die Tat nachgewiesen werden kann. Wenn ja, wird das Hauptverfahren eröffnet. Den Verhandlungstag erfahren Sie von der Staatsanwaltschaft oder, wenn Sie Nebenklägerin sind, durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt. Häufig dauert es sehr lange, bis die Verhandlung stattfindet. Sechs Monate bis zwei Jahre sind keine Seltenheit.

Wie läuft die Hauptverhandlung ab?
Die mündliche Hauptverhandlung kann mehrere Tage dauern, Sie sollten sich auf lange Wartezeiten einstellen. Der Ablauf ist genau geregelt. Wir können Ihnen die einzelnen Abschnitte in einem Gespräch beschreiben und auf Ihre Fragen dazu eingehen. Im Rahmen der Beweisaufnahme werden auch Sie als Hauptzeugin vernommen. Sie werden, wie alle Zeuginnen, darüber belehrt, dass Sie die Wahrheit sagen müssen und werden dann, der Reihe nach, von den Prozessbeteiligten befragt. Es gehören auch detaillierte Nachfragen zum genauen Tathergang dazu, die notwendig sind, um eine genaue Vorstellung vom Tathergang zu bekommen. Die Vernehmung ist meistens sehr anstrengend. Wenn Sie eine Frage nicht verstehen oder sich an etwas nicht erinnern können, sagen Sie dies.  Wenn Sie erschöpft sind, können Sie um eine Pause bitten.

Mittlerweile gibt es in begründeten Fällen, gemäß §58a StPO, die Möglichkeit für die Betroffene, eine richterliche Vernehmung per Video aufnehmen zu lassen und diese in der Verhandlung als Aussage zu verwenden. Dies muss allerdings im Vorfeld beantragt und genehmigt werden.

Eine Gerichtsverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Sie können jedoch selbst oder über Ihre Anwältin/ Ihren Anwalt den Antrag stellen, dass die Öffentlichkeit während Ihrer Vernehmung ausgeschlossen wird.  Dies kann mündlich und während der Verhandlung geschehen. Das Gericht entscheidet über Ihren Antrag. Wenn das Gericht dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zustimmt, müssen alle Zuhörer*innen den Saal verlassen, d.h. auch die Personen Ihres Vertrauens, Ihre Freund*innen und Unterstützer*innen.  Daher ist dieser Antrag gut zu überlegen und vielleicht erst vor Ort zu entscheiden, wenn klar ist, wer als Zuschauer gekommen ist.

Muss ich vor Gericht in Gegenwart des Angeklagten aussagen? Kann ich eine Begegnung mit ihm vermeiden?
In den meisten Fällen müssen Frauen ihre Aussage in Gegenwart des Angeklagten machen. Der Grund hierfür ist das Recht des Angeklagten, zu hören, was ihm vorgeworfen wird. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn deutlich wird, dass die Frau oder das Mädchen nicht in der Lage ist, eine Aussage zu machen, wenn der Angeklagte im gleichen Raum ist, kann das Gericht den Angeklagten während ihrer Vernehmung ausschließen.

Es kann auch sein, dass Sie dem Angeklagten  oder seinen Angehörigen oder Freunden auf dem Flur begegnen. Um dies zu vermeiden, gibt es z.B. am Günzburger und Memminger Gericht ein Zeugenzimmer, in dem Sie die  Wartezeiten verbringen können. Bitte sprechen Sie darüber mit Ihrer Anwältin/ Ihrem Anwalt oder einer Mitarbeiterin der Frauenberatungsstelle, wenn sie von dieser auf Ihren Wunsch hin begleitet werden.

Wozu brauche ich eine Anwältin oder einen Anwalt? Was ist eine Nebenklagevertretung?
Wenn Sie eine Anzeige erstatten, ist es grundsätzlich sinnvoll, einen eigenen Rechtsbeistand zu haben. Mit einer Rechtsanwältin/ einem Rechtsanwalt erhalten Sie den Status  einer „Nebenklägerin“ und erheben neben der Staatsanwaltschaft, die im Namen des Staates fungiert, Anklage. Damit erhalten Sie mehr Rechte im Strafverfahren, z.B. das Recht

  • auf Akteneinsicht
  • Anträge stellen zu lassen (z.B. auf Ausschluss der Öffentlichkeit während Ihrer Aussage)
  • auf Anwesenheit während des gesamten Verfahrens
  • unangemessene Fragen zurückweisen zu lassen
  • Fragen an die Prozessbeteiligten stellen zu lassen
  • ein Plädoyer halten zu lassen
  • Schmerzensgeld beantragen zu lassen
  • Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen zu lassen

Diese aufgezählten Möglichkeiten kann Ihr Rechtsbeistand nach Rücksprache mit Ihnen wahrnehmen. Eine Nebenklagevertretung ist nicht möglich, wenn die Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch nicht erwachsen war. Trotzdem ist auch in diesem Fall eine anwaltliche Erstberatung dringend zu empfehlen.

Die Kosten für die Nebenklagevertretung können in vielen Fällen übernommen werden.

Welche Kosten kommen auf mich zu?
Die Erstberatung bei einer Anwältin/ einem Anwalt (z.B. vor der Anzeigenerstattung) müssen Sie nur dann selbst bezahlen, wenn sie über der Einkommensgrenze liegen, nach der Sie im Sinne des Gesetzes nicht arm sind, dann steht Ihnen auch keine Prozesskostenbeihilfe zu. In diesem Gespräch können Sie z.B. klären, wie die Straftat(en) vom Gesetzgeber juristisch eingeordnet werden könnten und welches Strafmaß in Aussicht stünde.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Weiße Ringwww.weisser-ring.de nach einer Befragung die Kosten einer anwaltlichen Beratung übernimmt. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren und sind bestimmte Bedingungen erfüllt (Täter erwachsen, Straftat ein Verbrechen), können Sie dem Strafverfahren als Nebenklägerin beitreten. In diesem Fall kann Ihnen das Gericht auf Antrag einen Rechtsanwalt/anwältin beiordnen. Die anfallenden Kosten werden dann – unabhängig von Ihrem Einkommen – vom Staat übernommen. Ist dies nicht der Fall, können Sie Prozesskostenbeihilfe beantragen.

Wird der Angeklagte verurteilt, muss er die Kosten des gesamten Verfahrens tragen. Eine kompetente Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt wird Sie über Ihre Möglichkeiten informieren und die entsprechenden Anträge stellen.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung für das, was mir angetan wurde?

Opferentschädigungsgesetz (OEG):
Unter bestimmten Bedingungen können Sie Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz bekommen. Dies können z.B.  Kosten für Heil- und Krankenbehandlungen, Psychotherapie u.a. sein. Voraussetzung dafür ist z.B., dass Sie eine Anzeige erstattet haben und aktiv an der Aufklärung der Straftat mitarbeiten. Nur in wenigen Ausnahmefällen geht es auch ohne eine Anzeige oder Nennung des Täters. Den Antrag müssen Sie beim Versorgungsamt stellen. Es empfiehlt sich, bei Anträgen auf  Opferentschädigung die Hilfe und Unterstützung einer erfahrenen Anwältin/ eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen. Erste Auskünfte erhalten Sie auch in unserer Frauenberatung.

Schmerzensgeld:
Eine Anwältin/ ein Anwalt kann für Sie zusätzlich beantragen, dass der Täter dazu verurteilt wird, Ihnen Schmerzensgeld zu zahlen. Manchmal wird dieses Verfahren dann gleich in der Hauptverhandlung mit erledigt. Fragen Sie danach, ob dies in Ihrem Fall sinnvoll ist und ob es Aussicht auf Erfolg hat.

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