Satzung und Statut

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Zum Download unserer Satzung klicken Sie hier: AWO Satzung, Stand November 2016

Zur Ergänzung unserer Satzung das Statut der Arbeiterwohlfahrt: https://www.awo.org/sites/default/files/2016-10/Statut_der_Arbeiterwohlfahrt_2014.pdf … und hier direkt zum Nachlesen:

SATZUNG

Die Neu-Ulmer Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein e.V.

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am: 19.November 2016

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Die Neu-Ulmer Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein e.V.“. Die Kurzbezeichnung lautet: AWO OV Neu-Ulm. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Verbandsgebiet entspricht: Neu-Ulm/Stadtmitte, Neu-Ulm/Offenhausen, Neu-Ulm/Ludwigsfeld, Neu-Ulm/Schwaighofen, Neu-Ulm/Reutti, Neu-Ulm/Jedelhausen, Neu-Ulm/Holzschwang, Neu-Ulm/Steinheim

(3) Der Sitz des Vereins ist in 89231 Neu-Ulm, Eckstrasse 3.

(4) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Neu-Ulm

§2 Zweck

Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere

  • vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit
  • Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe
  • Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements
  • Förderung des Jugendwerks der AWO
  • Schulung und Fortbildung von Mitarbeitern/innen
  • Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit (z.B. Ortsausschüsse, §10)
  • Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe
  • Werbung und Pflege von Mitgliedern, Vertretung der Mitgliederinteressen im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt

§3 Sicherung der Steuerbegünstigung

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke des §2 werden verwirklicht insbesondere durch:

  • Vernetzung von Angeboten
  • Information der Bürger und Angebote wie Stadtteilarbeit usw.
  • Organisation ehrenamtlicher Arbeit, Bildung von Helferkreisen
  • Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Schutzeinrichtungen, Heimen und sonstigen Maßnahmen sowie Aktionen
  • Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
  • Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten – abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt im Landkreis Neu-Ulm, bei dessen Fehlen an den zuständigen AWO-Bezirksverband. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, der sich zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann in der Regel nur im Ortsverein erworben werden. Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerks der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet. Der gesamte Jahresbeitrag ist spätestens bis 31.12. zu zahlen.

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet das Präsidium auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist das Präsidium zu hören, das die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.

(4) Jede Organisationsgliederung kann den an einen Ortsverein gerichteten Mitglieds­antrag annehmen. In diesem Fall ist der Vorstand des jeweiligen Kreisverbandes, Landes- oder Bezirksverbandes oder des Bundesverbandes befugt, über die Aufnahme als Mitglied zu entscheiden. Die Aufnahmebestätigung erfolgt, sofern nicht der Ortsverein des Wohnbereichs der Aufnahme innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht.

(5) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium bewirken.

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitglied­schafts­rechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatz­programm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen, oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.

(7) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durch­zuführen.

(8) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.

(9) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann das Präsidium nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

(10) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

(11) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der übergeordneten Verbandsgliederung. Der Bezirks- bzw. Landesvorstand ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

(12) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.

(13) Die Höhe der Mitgliederbeiträge der korporativen Vereinigung richtet sich nach einer besonderen Vereinbarung.

(14) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.

(15) Korporative Mitglieder und gewerbliche AWO-Gliederungen, bei denen die Arbeiterwohlfahrt eine unter 50%ige Beteiligung besitzt, dürfen Namen und Logo nach Zustimmung durch den Ortsverein nur hintergründig führen, z.B. als Fußzeile auf ihrem Briefbogen. Eine weitergehende Verwendung von Namen und Logo bedarf der Zustimmung des Bundesverbandes.

§5 Jugendwerk

(1) Für das im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehende Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.

(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

(3) Das Präsidium des Ortsvereines ist zur Förderung, Unterstützung, Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Ortsjugendwerk verpflichtet.

(4) Mitglieder des Ortsjugendwerks können auf Antrag beitragsfrei Mitglied des Ortsvereins sein, sofern sie beim Ortsjugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen.

(5) Der Prüfungsausschuss des Ortsvereins ist verpflichtet, die Prüfung des Orts­jugend­werks gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.

§6 Organe

Organe des Ortsvereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Ortsausschuss
3. das Präsidium
4. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie wird gebildet aus:

1. den Mitgliedern
2. dem Ortsausschuss
3. dem Präsidium
4. dem Vorstand
5. dem Prüfungsausschuss
6. den Beauftragten der Korporativen Mitglieder
7. den Vertretern/Vertreterinnen des Ortsjugendwerks
8. den Ehrenmitgliedern

Die Vertreterinnen und Vertreter des Ortsjugendwerks, die Ehrenmitglieder und die Beauftragten der korporativen Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil. Stimmberechtigt sind nur die beitragszahlenden Mitglieder.

(2) Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein­berufen. Hierzu ist es verpflichtet, wenn es der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder auf Beschluss der übergeordneten Verbandsgliederung. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist diese vom Präsidium binnen 4 Wochen durchzuführen. Die Einladungsfrist wird auf zwei Wochen festgelegt.

(3) Mindestens alle vier Jahre wählt sie das Präsidium, den Ortsausschuss, den Prüfungsausschuss und (innerhalb von neun Monaten vor der Kreiskonferenz) die Delegierten zur Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Bericht des Prüfungsausschusses für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung. Das jeweilige Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein hauptamtliches Anstellungs- und Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein oder bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, ist mit einer Präsidiumsfunktion im Ortsverein unvereinbar und führt zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion. Dies gilt auch für Mitglieder im Prüfungsausschuss, wenn beim Ortsverein gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Präsidiumsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäfts­ordnung des Prüfungs­aus­schusses.

(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Satzungs­änderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung.

(6) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Ortsvereins oder den Austritt aus dem Kreisverband ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.

(7) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8) Zwingende Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht (Registergericht) oder vom Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vollziehen.

§8 Präsidium

(1) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Es besteht aus höchstens 15, jedoch mindestens 7 Mitgliedern. Dies sind der/die Vorsitzende des Präsidiums, 4 stell­vertretende Vorsitzende und bis zu 10 weitere Präsidiumsmitglieder. Scheidet während der Wahlperiode ein Präsidiumsmitglied aus, so kann eine Ergänzungswahl bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Präsidiumssitzungen werden von dem/der Präsidiums­vorsitzenden mindestens viermal im Jahr anberaumt. Er/Sie beruft dazu die Präsidiumsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.

(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiums­mitglieder anwesend ist. Beschluss­fähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

(4) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Stimmen­mehrheit. (5) Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:

1. die Zustimmung zu grundsätzlichen Fragen der Verbandsführung sowie der strategischen Steuerung der Unternehmen und Schaffung neuer Projekte und Einrichtungen
2. die Beschlussfassung über die Grundsätze und Richtlinien zur Förderung des freiwilligen Engagements
3. die Berufung und Abberufung des/der Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertretung. Der Vorstand und der stellvertretende Vorstand bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. die Aufsicht über den Vorstand. Diese umfasst insbesondere Genehmigung des Wirtschaftsplans.
5. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes
6. die Entgegennahme des vierteljährlich zu erstellenden Bericht des Vorstandes
7. die Förderung der Meinungsbildung im Ortsverein
8. die Beschlussfassung über Anträge zur Mitglieder­versammlung und zur Kreiskonferenz.
9. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für das Präsidium
10. die Feststellung des Jahresabschlusses
11. die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Verein und Vorstand
12. die Zustimmung zur Gründung und zur Beteiligung an Gesellschaften
13. Zustimmung zur Bestellung von besonderen Vertretern/innen im Sinne des §26 BGB
 

(6) Vorstandsmitglieder, die nicht dem Präsidium angehören, nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

(7) An den Sitzungen des Präsidiums nimmt ein benanntes, volljähriges Vorstandsmitglied des Ortsjugendwerks stimmberechtigt teil.

(8) Das Präsidium kann zu seiner Beratung Fachausschüsse und Beiräte bilden, deren Vorsitzende und Mitglieder von ihm berufen werden.

(9) Für ein Verschulden der Präsidiumsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Präsidiumsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

(10) Die Tätigkeit im Präsidium ist grundsätzliche ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Ortsausschuss. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nichtüberschreiten.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen. Sie müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Präsidium auf die Dauer von 4 Jahren (Wahlperiode des Präsidiums) gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter je allein vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf.

(4) Der Vorstand nimmt die Geschäfte des Vereins gemäß der verbandlichen Zielsetzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, des Grundsatzprogramms und des Statuts. Er ist unter anderem zuständig für:

1.Regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Präsidium
2. Die Zuarbeit zu den Organen des Vereins und die Erstellung von Beschlussvorlagen insbesondere für das Präsidium. Er muss die Prüfung des Prüfungsausschusses sorgfältig vorbereiten. Er hat dem Prüfungsausschuss alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die zur Durchführung der Prüfung benötigt werden.
3. Die Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Vereins
4. Mit Zustimmung des Präsidiums kann der Vorstand besondere Vertreter im Sinne des §26 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigen.
5. Der Vorstand ist gegenüber dem Jugendwerk zur Aufsicht und Prüfung verpflichtet
6. Der Vorstand und seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge von Fachausschüssen nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
7. Der Vorstand kann eine/einen Gleichstellungsbeauftragten benennen
 

(5) Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Ortsausschuss. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.

(6) Der Vorstand nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerks und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten entgegen und leitet diese an das Präsidium weiter.

(7) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§10 Ortsausschuss

(1)Ortsausschuss setzt sich zusammen aus:

1. dem Präsidium
2. dem Vorstand
3. den gewählten Mitgliedern des Ortsausschusses
4. einem Vertreter des Jugendwerks

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können beratend teilnehmen.

Der Delegiertenschlüssel wird vom Präsidium jeweils vor der Mitglieder­ver­sammlung festgelegt. Maßgeblich ist die Mitgliederzahl zum 1.Januar des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung die Dele­giertenwahl vornimmt. Die Delegierten werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlperiode ist an die des Präsidiums gebunden. Scheiden Delegierte aus, kann die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl treffen.

(2) Der Ortsausschuss wird vom Vorsitzenden des Präsidiums nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vor der Mitgliederversammlung eingeladen.

(3) Der Ortsausschuss unterstützt die Arbeit des Präsidiums, berät in Fragen grundsätzlicher Bedeutung und nimmt die Berichte des Präsidiums entgegen.

(4) Der Ortsausschuss führt die Entscheidungen gem. § 8 Abs. 10 (Präsidium) und § 9 Abs. 5 (Vorstand) dieser Satzung herbei.

§11 Mandat und Mitgliedschaft

Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Austritt, Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliederrechte.

§12 Prüfungsausschuss (Revisoren)

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindesten zwei und höchstens vier Personen. Diese müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein und dürfen nicht in ein anderes Gremium des Ortsvereins gewählt sein.

(2) Der Prüfungsausschuss prüft mindestens einmal jährlich

  • die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Jahresrechnung
  • die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Ortsvereins
  • die Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr

(3) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Präsidium in gemeinsamer Sitzung zeitnah nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsausschuss ist an der Sitzung zu beteiligen.

(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die im Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§13 Statut

Der Ortsverein wendet die Regelungen des Verbandsstatuts der AWO in seiner jeweils gültigen Fassung an.

§14 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch den Kreisverband und Bezirksverband an.

§15 Auflösung des Ortsvereins

Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 19.11.2016 beschlossen.

Kontaktdaten AWO Neu-Ulm: Geschäftsstelle Postfach 1160 89201 Neu-Ulm Tel. 0731/9856414

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